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Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom 30.08.2005
3 Ca 1226/03 -

Anspruch auf Schmerzensgeld und Geldentschädigung wegen psychischer Erkrankung infolge systematischen Mobbings am Arbeitsplatz

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts und der Gesundheit

Erleidet eine Arbeitnehmerin aufgrund systematischen Mobbings durch ihre Vorgesetzte eine psychische Erkrankung und wird dadurch dauerhaft arbeitsunfähig, steht ihr gegen die Vorgesetzte ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds wegen der Verletzung der Gesundheit und einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts zu. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen das Mobbing, so haftet er ebenfalls auf Zahlung eines Schmerzensgelds und einer Geldentschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Eisenach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab August 2002 war eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab Mai 2003 befand sie sich für ca. zwei Monate in stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Bei der Arbeitnehmerin wurde eine mittelschwere depressive Episode festgestellt. Hintergrund dessen war ein in einer zeitlich kurzen Phase systematisches Mobbing durch die Vorgesetzte der Arbeitnehmerin. Durch die oft sozial-inadäquaten Verhaltensweisen der Vorgesetzten sollte die Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden. Obwohl der Arbeitgeber von der Situation wusste, unternahm er nichts, um dem Mobbing entgegenzuwirken. Er hat vielmehr dazu beigetragen, dass die Unsicherheit der Arbeitnehmerin über ihre Position im bestehenden Arbeitsverhältnis verstärkt und intensiviert wurde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin wurde ihr im Juni 2003 fristlos gekündigt. Dagegen wehrte sie sich mit ihrer Klage. Zudem beanspruchte sie von ihrer Vorgesetzten und ihrem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld und eine Geldentschädigung.

Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung

Das Arbeitsgericht Eisenach entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Ihr habe gegen die beiden Beklagten wegen des Mobbings ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 EUR zugestanden. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch gehaftet. Der Vorgesetzten sei ein bewusst schikanöses, diskreditierendes und ignorantes Verhalten vorzuwerfen gewesen. Der Arbeitgeber wiederum habe seine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt. Durch das Verhalten der Beklagten sei die Arbeitnehmerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrer Gesundheit verletzt worden.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund psychischer Erkrankung

Die Arbeitnehmerin habe nach Ansicht des Arbeitsgerichts darüber hinaus wegen der erlittenen psychischen Erkrankung einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.500 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gehabt.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Zwar sei es der Arbeitnehmerin nicht mehr möglich gewesen, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Es könne daher ein krankheitsbedingter Kündigungsgrund angenommen werden. Der Arbeitgeber könne sich darauf aber nicht stützen, da er selbst in besonderem Maße diesen Kündigungsgrund herbeigeführt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Arbeitsgericht Eisenach, ra-online (vt/rb)

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