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Die fristlose Kündigung einer Führungskraft im Management der Volkswagen AG, wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aufgrund Diebstahls und Vernichtung einer Festplatte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal, ist rechtmäßig. Dies entschied das Arbeitsgericht Braunschweig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Volkswagen AG beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz haftet. Die Arbeitgeberin warf dem Kläger vor, dass er die Nutzung unerlaubter Abgassoftware in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht verhindert, sondern gebilligt habe, deren Weiterentwicklung genehmigt und Daten vernichtet habe. Der Kläger macht geltend, dass er erst im Juli 2015 von der Abgassoftware Kenntnis erlangt und unmittelbar für eine vollständige Offenlegung der Problematik gegenüber den ermittelnden US-Behörden plädiert habe - im Gegensatz zum damaligen Vorstandsvorsitzenden. Sein Verantwortungsbereich habe nicht die Zulassung von Fahrzeugen mit problematischer Abgassoftware umfasst. Er habe lediglich die Vernichtung einer leeren Festplatte veranlasst, bevor er von der Arbeitgeberin zur generellen Aufbewahrung von Daten verpflichtet wurde. Eine nachfolgende
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die
Die Widerklage wies das Gericht als unbegründet ab. Eine schuldhafte
Die Kosten des Rechtsstreits legte das Arbeitsgericht zu 10 % dem Kläger und zu 90 % der Arbeitgeberin auf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Arbeitsgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28133
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