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Durchsucht ein Arbeitnehmer den Dienstcomputer eines Arbeitskollegen nach privater Korrespondenz und gibt diese Daten an Dritte weiter, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Jedoch kann im Einzelfall je nach Motiv des Arbeitsnehmers und der Dauer des beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung ausreichen sein. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand seit dem Jahr 2019 der Verdacht, dass ein Pastor eine im Kirchenasyl befindliche Frau unter Missbrauch seiner Position zur Aufnahme einer Liebesbeziehung gedrängt habe und ihr gegenüber sexuell übergriffig geworden sei. Die betroffene Frau gab an, unter der Situation zu leiden. Zudem unternahm sie einen Suizidversuch. Ein Ermittlungsverfahren war eingeleitet. Eine mit der Buchhaltung betraute Arbeitnehmerin durchsuchte den Dienstcomputer des Pastors nach Korrespondenz mit der betroffenen Frau, fand umfangreiche Chat-Verläufe, speicherte sie ab und gab sie schließlich an die Staatsanwaltschaft und eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Kirchengemeinde weiter, welche sich für die betroffene Frau einsetzte. Die Arbeitgeberin nahm dies zum Anlass, die Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. Dagegen richtete sich ihre Klage.
Das Arbeitsgericht Aachen sah in dem Verhalten der Klägerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Sie habe ihre arbeitsvertraglichen Kompetenzen überschritten sowie die Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bei der ihr anvertrauten Nutzung des Dienstcomputers verletzt, als sie einen erkennbar privaten Ordner des Pastors öffnete, die umfangreichen privaten Chatverläufe zwischen ihm und der betroffenen Frau kopierte und weitergab. Dabei sei es unerheblich, dass der Ordner nicht besonders zugriffgeschützt war.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Klägerin kein Recht zur eigenmächtigen
Letztlich entschied das Arbeitsgericht, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2021
Quelle: Arbeitsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30440
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