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Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 31.03.2009
4 Ca 3853/08 -

Verdacht des Diebstahl eines Pakets Binden im Wert von 59 Cent - Fristlose Kündigung unwirksam

Vorsatz der eigenen Bereicherung kann nicht nachgewiesen werden

Eine Verkäuferin eines Discounters kann wegen des Vorwurfs des Diebstahls eines Paketes Binden im Wert von 0,59 € nicht fristlos gekündigt werden. Dies entscheide das Arbeitsgericht Wuppertal.

Die seit 2001 beschäftigte Klägerin benötigte nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket Binden mit und hinterlegte den Geldbetrag von 0,59 € auf einem Tisch im Aufenthaltsraum. Als am darauf folgenden Montag die Bezirksleiterin die Filiale besuchte und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre, erklärte die Klägerin, dass dies ihr Geld sei und steckte es ein. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online, ArbG Wuppertal

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