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Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 29.07.2008
4 Ca 1077/08 -

NRW: Lehrerin trägt Kopftuch - Kündigungsgrund

Nordrhein-westfälisches Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage einer muslimischen angestellten Lehrerin gegen eine durch das Land Nordrhein Westfalen ausgesprochene Kündigung zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte sich trotz vorheriger Abmahnung geweigert, ihr Kopftuch – welches sie aus religiösen Gründen trägt – im Schulunterricht abzunehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete.

Negative Glaubensfreiheit der Schüler

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen seien. Ebenso wenig verstoße das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich sei der bereits im Jahre 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des ArbG Wuppertal vom 30.07.2008

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Dokument-Nr.: 6578 Dokument-Nr. 6578

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