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Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2017
12 BV 64/15 -

Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung zur Kündigung eines Betriebs­rats­mitglieds

Schwerwiegende Pflichtverletzung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat dem Antrag der Kliniken Ludwigsburg-Bietigheim, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebs­rats­mitglieds zu ersetzen, stattgegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall ist das Betriebsratsmitglied seit 2012 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bei den Kliniken beschäftigt. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Sie wirft der Arbeitnehmerin eine schwerwiegende Verletzung ihrer Überwachungspflichten vor, nachdem in einer Nachtschicht im vergangenen November auf der Intermediate Care-Station eine Patientin verstarb.

Kündigung aus wichtigem Grund

Der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin haben geltend gemacht, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege nicht vor und auf die Überlastung des Pflegepersonals verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin für gerechtfertigt erachtet, weil diese es versäumt hat, ärztliches Personal zu rufen, nachdem Vitalzeichen der Patientin maschinell nicht überprüft werden konnten.

Voraussetzungen für Kündigung gegeben

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht über die Zustimmungsersetzung ebenfalls Beteiligter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

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