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Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge eines Klägers zur Befreiung von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen, ab. Der Infektionsschutz überwiege das Interesse des Klägers, außerdem bezweifelte das Gericht die Richtigkeit des Attests des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer
Der Beklagte wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.
Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Es ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2021
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29668
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