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Arbeitsgericht Oberhausen, Außergerichtliche Einigung
4 Ca 1228/09 -

Arbeitgeber sprach fristlose Kündigung wegen Stromdiebstahls (Handyaufladens) aus

Schaden für einmaliges Laden eines Handyakkus: ca. 0,015 Cent an Strom

Ob es rechtmäßig ist, einem Arbeitnehmer für das Aufladen seines Handys fristlos zu kündigen, bleibt offen. Das Arbeitsgericht Oberhausen musste in diesem Fall, der deutschlandweit für Aufsehen sorgte, nicht (mehr) entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall hat ein Arbeitnehmer sein Mobilfunktelefon im Betrieb an einer verdeckten Stelle aufgeladen ohne hierfür eine ausdrückliche Genehmigung eingeholt zu haben. Ferner machte er trotz Verbots ein Foto seines Arbeitsplatzes mit den dort befindlichen Maschinen. Angeblich, weil er seinem Sohn, den Arbeitsplatz zeigen wollte.

Arbeitgeber sieht ein Vermögensdelikt zu seinem Nachteil

Der Arbeitgeber meinte, der Arbeitnehmer habe ein Vermögensdelikt zu seinen Lasten begangen und kündigte dem Arbeitnehmer daher fristlos. Dieser wehrte sich beim Arbeitsgericht Oberhausen gegen die Kündigung und reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Gütetermin ohne Ergebnis

Das Arbeitsgericht Oberhausen versuchte in einem Gütetermin den Streit zu schlichten. Zunächst vergebens. Der Richter hatte eine Weiterbeschäftigung vorgeschlagen. Im Gegenzug sollte sich der Angestellte verpflichten, weder zu fotografieren noch sein Handy aufzuladen. Dazu war der Arbeitgeber nicht bereit.

Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück

Allerdings entschloss sich der Arbeitgeber in der Folgezeit die Kündigung zurückzunehmen. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer den Rechtsstreit für erledigt, so dass das Arbeitsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Oberhausen

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