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Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von "Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis", ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein gekündigter Arbeitnehmer im Januar 2016 auf Abgeltung seines Resturlaubs für das Jahr 2015. Der ehemalige Arbeitgeber weigerte sich unter Hinweis auf die im Arbeitsvertrag geregelte
Das Arbeitsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, da dieser aufgrund der arbeitsvertraglichen
Es sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrags entgegen gesetzlicher Regelungen eine
Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Arbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24249
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