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Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach hat ein Arbeitgeber von einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von über 500.000,00 € verlangt. Der Arbeitnehmer wurde zur Zahlung von rund 433.000,00 € verurteilt.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem Autohaus, als Gebrauchtwagenverkaufsleiter tätig. In dieser Eigenschaft hatte er zuvor verleaste PKWs an verschiedene Kunden nach Ablauf der Leasingzeit veräußert. Die dafür eingenommenen Barbeträge, insgesamt in Höhe der zugesprochenen Klagehöhe hat er nach Überzeugung des Gerichts nicht an die Arbeitgeberin abgeführt. Vorliegend waren 34 Fälle Gegenstand des Rechtsstreites.
Zwischen den Parteien war nicht streitig, dass der Arbeitnehmer die Geldzahlungen in bar erhalten hatte. Dieser hatte jedoch - ohne konkrete Angaben - pauschal behauptet, er habe das eingenommene Bargeld dazu verwendet, bereits abgewickelte Kaufverträge über PKWs zu bezahlen, die - aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen - in der Buchhaltung der Arbeitgeberin als noch nicht bezahlt vermerkt gewesen seien. Die Diskrepanzen zwischen dem Soll- und Ist-Bestand seien immer größer geworden, sodass er immer häufiger in bar eingenommene Beträge nicht auf dem dafür vorgesehenen Vertrag bei seiner Arbeitgeberin eingezahlt habe. Da der Arbeitnehmer dem Kunden fingierte Rechnungen geschrieben hatte, die im System der Arbeitgeberin nicht nachzuvollziehen waren, fiel das Vorgehen des Arbeitnehmers längere Zeit nicht auf. Der Arbeitnehmer selbst behauptet, dass er im Nachhinein nicht mehr erklären könne, wo das Geld im Einzelnen geblieben sei.
Die Arbeitgeberin begehrte einen höheren Schadenersatz. Sie hielt den Wert für maßgebend, den sie im Verhältnis zur Leasing-Bank als Restkaufpreis hatte zahlen müssen, um die sicherungsübereigneten Fahrzeuge nebst der Fahrzeugbriefe zurückzuerhalten.
Das Gericht hat den Arbeitnehmer dazu verurteilt, die in bar eingenommenen Beträge an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen, da es dem Arbeitnehmer nicht gelungen war, schlüssig nachzuweisen, wo er die in bar erhaltenen Geldmittel eingezahlt hatte. Die in der Regel höheren Restkaufpreise, die die Arbeitgeberin an die Leasing-Bank am Ende des Leasing-Vertrages zahlen musste, waren nach Auffassung des Gerichts nicht für die Berechnung der Schadenshöhe maßgeblich. Denn für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei rechtmäßigem Verhalten einen höheren Kaufpreis vom Kunden erzielt hätte, als der im Verhältnis zur Leasing-Bank zu zahlende Restkaufpreis, hätte die Arbeitgeberin keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer gehabt. Es war dem Arbeitnehmer nicht nachzuweisen, dass er in den vorliegenden 34 Fällen vorsätzlich niedrigere Kaufpreise mit den Kunden vereinbart hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Mönchengladbach
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Dokument-Nr. 5661
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