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Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018
1 Ca 2686/17 -

Kündigung einer Leiharbeitnehmerin aufgrund gut dreimonatiger Unterbrechung wegen fehlender Einsatzmöglichkeit ungerechtfertigt

Grund für fehlende Einsatzmöglichkeit muss im Hinblick auf Kündigungsschutz berücksichtigt werden

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Kündigung einer Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt.

Klägerin erhält Kündigung aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

Der Kunde lehnte einen Einsatz der Klägerin über den 31. Dezember 2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der Klägerin zu, sie ab dem 2. April 2018 wieder einzustellen.

Klägerin hält Kündigung für ungerechtfertigt

Die Klägerin erhob gegen die Kündigung Klage und argumentierte, dass die Kündigung nur ausgesprochen worden sei, um ihren Anspruch aus § 8 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatzbetriebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus.

Leiarbeitsfirma verweist auf mangelnde andere Einsatzmöglichkeit der Klägerin

Die Beklagte stützte die Kündigung darauf, dass sie keine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin habe. Ein ganz überwiegender Teil ihrer Arbeitnehmer werde bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt wie die Klägerin. Auf die Entscheidung des Kunden, die Klägerin vorübergehend nicht einzusetzen, habe sie selbst keinen Einfluss nehmen können.

Fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag für Kündigung nicht ausreichend

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online

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