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Die seit dem 15. März 2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Daher gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck.
Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsgewerkschaften Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), dem DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V., dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung ( BIGD), dem Arbeitnehmerverband Land- und Ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der Gesundheitsgewerkschaft medsonet am 15.03.2010 in einem einzigen
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die
Das Arbeitsgericht Lübeck erklärte die Verweisklausel auf den mehrgliedrigen
In der Leiharbeitsbranche lässt das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 12336
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