wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 20.01.2011
1 Ca 2401/10 -

Fristlose Kündigung wegen Rauchens am Arbeitsplatz

Wer als Arbeitnehmer gegen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz verstößt, riskiert die fristlose Kündigung

Der Verstoß gegen ein aus sachlichen Gründen gebotenes absolutes Rauchverbot kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Mit dieser Begründung bestätigte das Arbeitsgericht Krefeld die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war als Auslieferungsfahrer von Flüssigsauerstoff tätig. Während einer Auslieferungsfahrt rauchte er trotz vertraglich vereinbartem absolutem Rauchverbot in dem Auslieferungsfahrzeug.

Hierzu meinte das Arbeitsgericht, dass durch vertragliche Vereinbarung ein ansonsten nicht bestehender wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung zwar nicht geschaffen werden könne. Es könne allerdings durch vertragliche Regelung eine Nebenpflicht festgelegt und ihrer Einhaltung eine herausgehobene, besondere Bedeutung beigemessen werden. Dementsprechend hätten die Parteien vorliegend mehrfach vertraglich ausdrücklich die Einhaltung eines absoluten Rauchverbotes als herausgehobene Nebenpflicht in dem Arbeitsverhältnis vereinbart.

Verstoß gegen Nebenpflichten des Arbeitsvertrags kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Hintergrund sei zum einen die Vorgabe des alleinigen Auftraggebers des Arbeitgebers, zum anderen die besondere Brandgefahr im Umgang mit dem von dem Arbeitnehmer zu transportierenden Flüssigsauerstoff. Unstreitig bestehe im Umgang mit Flüssigsauerstoff jedenfalls eine erhöhte Brandgefahr. Die Festlegung eines absoluten Rauchverbotes sei damit ohne Zweifel sachlich begründet.

Bei besonderer Gefährdungslage ist absolutes und einschränkungsloses Rauchverbot gerechtfertigt

Aufgrund der grundsätzlich gegebenen besonderen Gefährdungslage sei das vereinbarte absolute Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von 10 Metern ohne weiteres sachlich nachvollziehbar - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Menge zum jeweiligen Zeitpunkt Flüssigsauerstoff geladen sei. Nur ein klares, eindeutiges und einschränkungsloses Verbot sei bei einer so hohen Gefährdungslage geeignet, den notwendigen Schutz der Allgemeinheit und auch des Fahrers selbst zu gewährleisten. Der klagende Fahrer habe dies auch selbst so gesehen, da er bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit dem absoluten Rauchverbot einverstanden gewesen sei.

Bei schweren und für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbaren Pflichtverletzungen ist Abmahnung entbehrlich

Entgegen der Ansicht des Klägers befand das Arbeitsgericht auch eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung für nicht erforderlich. In der Regel sei zwar eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung nicht ohne einschlägige vorausgegangene Abmahnung zulässig. Liege eine solche Abmahnung vor und verletze der Arbeitnehmer gleichwohl erneut seine vertraglichen Pflichten, könne nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen werde. Allerdings sei eine Abmahnung grundsätzlich dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten sei oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.

Abmahnung entbehrlich, wenn Arbeitnehmer schon anderweitig gewarnt ist

Dies sei vorliegend der Fall. Denn dem Arbeitnehmer war wegen der eindeutigen vertraglichen Formulierungen klar, dass ein Verstoß gegen das absolute Rauchverbot unweigerlich zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde. Hinzu komme, dass die Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung eine Warnfunktion habe. Wenn jedoch wie hier erst kurz vor der Pflichtverletzung durch vertragliche Vereinbarung noch einmal klar und deutlich auf die Folgen der Pflichtverletzung hingewiesen worden sei, sei die Warnfunktion durch diesen Vertrag bereits erfüllt und mache den zusätzlichen Ausspruch einer Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung entbehrlich.

Dem Arbeitgeber kann ständige Überwachung seiner Arbeitnehmer nicht zugemutet werden

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung übertreffe das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand. Denn dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, seine Auslieferungsfahrer, denen er ein besonderes Vertrauen entgegenbringen müsse, ständig zu überwachen, um auszuschließen, dass diese gegen das Rauchverbot verstoßen. Es sei gefährlich, wenn ein Arbeitnehmer meine, sich über die aus Sicherheitsgründen angeordneten Beschränkungen einseitig hinwegsetzen zu können. Vorliegend zeige der Kläger durch sein Verhalten jedenfalls, dass er nicht gewillt sei, sich an ausdrückliche vertragliche Absprachen zu halten. Vor diesem Hintergrund müsse der Arbeitgeber befürchten, dass der Kläger die ihm gezogenen Grenzen künftig immer weiter ausdehnen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Krefeld (vt/we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/ArbG-Krefeld_1-Ca-240110_Fristlose-Kuendigung-wegen-Rauchens-am-Arbeitsplatz~N11009

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11009 Dokument-Nr. 11009

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.