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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.08.2008
9 Ca 7687/07 -

Männlicher Bewerber kann von Frauenberatungsstelle abgelehnt werden

Arbeitsgericht Köln entscheidet zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Arbeitsgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein männlicher Bewerber, der sich für eine Stelle bei einer Frauenberatung bewirbt, abgelehnt werden darf.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes geben. Allerdings kann es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein männlicher Bewerber in einer Frauenberatungsstelle (hier: agisra e.V. Köln) tätig werden möchte.

Sachverhalt

agisra e.V. hatte in einer Stellenausschreibung explizit und bewusst die weibliche Form verwendet. Ein Bewerber, der eine standardmäßige Absage bekommen hatte, klagte daraufhin beim Arbeitsgericht Köln, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert fühlte.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass eine Frauenberatungsstelle nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt, wenn es männliche Bewerber ablehnt, da die Stelle ganz besondere Anforderungen habe.

Hintergrund

agisra (= Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung) bietet Migrantinnen sowie Flüchtlingsfrauen Beratung, Unterstützung und Therapie an. In der Projektbeschreibung für die zu besetzende Stelle wird die Zielgruppe wie folgt benannt: "Mädchen und junge Frauen zwischen 16 und 27 Jahren, die von Gewalt im Namen der Ehre, speziell von Zwangsheirat bedroht bzw. betroffen sind."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2008
Quelle: ra-online

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