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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017
8 Ca 5233/16 -

Freigestellter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilnahme an Betriebs­veranstaltungen

Ohne sachlichen Grund darf Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht von Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Karnevalsfeier ausschließen

Führt ein Arbeitgeber eine betriebsöffentliche Veranstaltung durch, wie etwa ein Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier, so darf er Arbeitnehmer nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von den Veranstaltungen ausschließen. Ein sachlicher Grund ist vor allem nicht darin zu sehen, dass ein Arbeitnehmer freigestellt ist. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Differenzen mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden eines Vereins, der mehrere Seniorenzentren betrieb, wurde mit einem Fachbereichsleiter im Dezember 2015 eine Freistellungsvereinbarung getroffen. Der Arbeitnehmer wurde danach von Januar 2016 bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt im Februar 2018 von seiner Arbeit freigestellt. In der Folgezeit nahm der Arbeitnehmer an der Karnevalsfeier und einem Betriebsausflug teil, bis es zu einem Wechsel der Person des Vorstandsvorsitzenden kam. Der neue Vorsitzende verfügte, dass der freigestellte Arbeitnehmer nicht weiter zu Betriebsveranstaltungen eingeladen wurde. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob gegen den Ausschluss Klage.

Anspruch auf Teilnahme an betriebsöffentlichen Veranstaltungen

Das Arbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Diesem stehe zwar kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber überhaupt Betriebsveranstaltungen durchführe. Führe dieser aber Veranstaltungen durch und biete er die Teilnahme den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, habe jeder Arbeitnehmer aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Teilnahmerecht. Ein Arbeitgeber, der einen Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier veranstalte, sei nicht völlig frei in seiner Entscheidung der Bestimmung des Teilnehmerkreises.

Ausschluss von Betriebsveranstaltung wegen sachlichen Grunds

Der Ausschluss eines Arbeitnehmers von einer Betriebsveranstaltung sei nur dann gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Ein solcher habe jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere habe sich der Arbeitgeber nicht darauf stützen dürfen, dass er nur die "aktive" Belegschaft und "keine Rentner" zu seinen Veranstaltungen habe einladen wollen. Denn der nicht eingeladene Arbeitnehmer habe nach wie vor im Arbeitsverhältnis mit dem Abreitgeber gestanden und sei eben noch kein Rentner. Der Arbeitnehmer sei lediglich von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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