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Führt ein Arbeitgeber eine betriebsöffentliche Veranstaltung durch, wie etwa ein Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier, so darf er Arbeitnehmer nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von den Veranstaltungen ausschließen. Ein sachlicher Grund ist vor allem nicht darin zu sehen, dass ein Arbeitnehmer freigestellt ist. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Differenzen mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden eines Vereins, der mehrere Seniorenzentren betrieb, wurde mit einem Fachbereichsleiter im Dezember 2015 eine Freistellungsvereinbarung getroffen. Der Arbeitnehmer wurde danach von Januar 2016 bis zu seinem voraussichtlichen Renteneintritt im Februar 2018 von seiner Arbeit freigestellt. In der Folgezeit nahm der Arbeitnehmer an der
Das Arbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Diesem stehe zwar kein Anspruch darauf zu, dass der Arbeitgeber überhaupt Betriebsveranstaltungen durchführe. Führe dieser aber Veranstaltungen durch und biete er die
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24853
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