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Ein Arbeitgeber muss einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub bald verfällt. Die Hinweispflicht besteht erst wieder ab dem Zeitpunkt der Wiedergenesung. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Arbeitnehmer von seiner früheren Arbeitgeberin Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Zeit von 2017 bis 2021. Der Arbeitnehmer war von Juli 2017 bis zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin zahlte die
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf
Zwar treffe einem Arbeitgeber eine Mitwirkungsobliegenheit, so das Arbeitsgericht. Er müsse dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, wie viele Urlaubstage ihm zustehen, ihn auffordern seinen
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2021
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31107
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