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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.07.2015
20 BVGa 14/15 -

Rückgriff auf "Reservetage" als Streikmittel bei der Deutschen Lufthansa AG zulässig

Anordnung tarifvertraglicher Reservetage als arbeitgeberseitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks möglich

Das Arbeitsgericht Köln hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Deutsche Lufthansa AG im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeit­nehmer­vertretung auf "Reservetage" zurückgreifen darf. Reservetage sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung auf Abruf für einen Flugeinsatz zur Verfügung stehen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesamtvertretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG wollte durchsetzen, dass die Deutsche Lufthansa AG "Reservetage" nicht ohne ihre Zustimmung anordnen darf. Hintergrund hierfür war, dass die Deutsche Lufthansa AG angekündigt hatte, im Hinblick auf den ursprünglich für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 angekündigten Streik zur Stabilisierung des Flugbetriebes entsprechende Reservetage nutzbar zu machen.

Arbeitsgericht bejaht Zulässigkeit des mitbestimmungsfreien Rückgriffs auf "Reservetage"

Das Arbeitsgericht Köln hat dem Antrag bereits die Eilbedürftigkeit abgesprochen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Absage des Streiks ab dem 1. Juli 2015 fehle der konkrete Anlass. In der Sache hat das Gericht jedoch weiter ausgeführt, dass die Anordnung tarifvertraglicher Reservetage als konkrete arbeitgeberseitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks als Arbeitskampfmaßnahme auch mitbestimmungsfrei möglich ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2015
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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