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Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 04.05.2011
2 Ca 144/11 -

CGZP: Arbeitsgericht Herford spricht Leiharbeiterin nachträglich gleichen Lohn wie Festangestellten zu

Leiharbeiter können aufgrund unwirksamer Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften und Zeitarbeitsfirmen Lohnnachforderungen stellen

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften (CGZP) hat das Arbeitsgericht Herford erstmals über Nachzahlungsansprüche von Leiharbeitern entschieden und der klagenden Leiharbeiterin Recht gegeben. Nach dem Grundsatz des "Equal Pay" muss ihr Arbeitgeber - eine Zeitarbeitsfirma mit mehr als 600 Mitarbeitern - nachträglich den gleichen Lohn zahlen, den der ausleihende Betrieb seinen festen Angestellten zahlte. Die Zeitarbeitsfirma kann sich nicht auf die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge berufen.

Die Klägerin war bei der beklagten Zeitarbeitsfirma befristet als Helferin beschäftigt. In dem von ihr unterschriebenen Arbeitsvertrag wurde auf die jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zwischen der CGZP und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister Bezug genommen. In dem Betrieb, in dem die Klägerin daraufhin als Leiharbeiterin eingesetzt wurde, erhielt sie deshalb einen Stundenlohn von 7,35 Euro, der später auf 7,60 Euro gesteigert wurde. Den Festangestellten Mitarbeitern wurde für die gleiche Arbeit hingegen 9,02 Euro bezahlt. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht, um nach dem Grundsatz des "Equal Pay" im Nachhinein den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit wie die Festangestellten zu erhalten.

Nachzahlungsansprüche wegen ungültiger Tarifverträge gelten auch für die Vergangenheit

Das Arbeitsgericht Herford gab der Klägerin weitgehend Recht. Die Beklagte habe als Verleiherin der Klägerin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung die Differenz zum Equal-Pay-Lohn nachzuzahlen. Die von der Zeitarbeitsfirma in Bezug genommenen Tarifverträge seien nichtig. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Aktenzeichen 1 ABR 19/10). Dort sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Diese Entscheidung gelte auch für Equal-Pay-Ansprüche aus der Vergangenheit, d.h. aus der Zeit vor der zitierten Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht habe an anderer Stelle festgestellt, dass die Feststellung der Tariffähigkeit auch für die Vergangenheit wirken könne.

Gewerkschaften haben ihre Zuständigkeit überschritten

Das Gericht ließ auch eine nachträgliche Zusatzvereinbarung zwischen der Zeitarbeitsfirma und der Klägerin nicht gelten. Dort war Bezug auf neue, mit weiteren Einzelgewerkschaften vereinbarte tarifrechtliche Regelungen genommen worden. Diese Tarifverträge seien schon deshalb nichtig, weil die Gewerkschaften mit dem Abschluss ihre satzungsgemäße Zuständigkeit überschritten haben. Nach dem Wegfall der CGUZP deckten die Einzelgewerkschaften alleine oder in ihrer Zusammenschau den Bereich der bundesweiten branchenübergreifenden Arbeitnehmerüberlassung nicht ab.

Klägerin erhält Differenzlohn für geleistete Arbeit

Das Gericht sprach der Klägerin aus diesen Gründen die Differenzlohnansprüche zwischen der bereits von der Zeitarbeitsfirma vorgenommenen Abrechnung und dem Ansatz von 9,02 Euro je Stunde zu. Insgesamt ergab dies einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.793,92 Euro für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Herford (vt/we)

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