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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2013
29 Ga 2/13 -

Privat erstellte XING-Kontakte eines ehemaligen Arbeitnehmers zu Mitarbeitern von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers stellen keine unbefugte Verwendung von Geschäfts­geheimnissen durch ehemaligen Arbeitnehmer dar

XING-Kontaktdaten sind nur bei geschäftlicher Kontaktaufnahme durch Arbeitnehmer als Geschäftsgeheimnis zu bewerten

Gehören zu den XING-Kontakten eines Arbeitnehmers Mitarbeiter der Kunden des Arbeitgebers, so liegt darin keine unbefugte Verwendung von Geschäfts­geheimnissen, wenn die Kontaktaufnahme rein privat erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine IT-Spezialistin in der Zeit von Dezember 2006 bis September 2012 für ein Softwareunternehmen im Bereich "IT-Beratung und Projektmanagement" tätig. Nachdem sie aus dem Unternehmen ausschied, wurde sie im Januar 2013 auf Unterlassung in Anspruch genommen, da 11 Kontakte auf ihrem XING-Profil Mitarbeiter von Kunden bzw. Geschäftspartner des Softwareunternehmens waren. Das Unternehmen verglich die XING-Kontakte ihrer ehemaligen Mitarbeiterin als eine Kundenliste und sah darin eine unzulässige Verwendung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Die IT-Spezialistin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Kontakte lediglich privater Natur seien. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte ein Anspruch auf Unterlassung. Ein solcher habe sich weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB noch aus §§ 8, 4 Nr. 11 UWG ergeben. Denn die beklagte IT-Spezialistin habe sich kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG unbefugt verschafft oder eines verwendet. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG habe nicht vorgelegen.

Kontaktdaten stellten kein Geschäftsgeheimnis dar

Ein Geschäftsgeheimnis sei jede im Zusammenhang mit einem Betreib stehende, nicht offenkundige Tatsache, so das Arbeitsgericht weiter. Die Tatsache dürfe nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein und solle nach dem geäußerten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden. Kundendaten eines Unternehmens können dann Geschäftsgeheimnisse darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in Frage kommen. Die Aufnahme solcher Daten müsse aber im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen, um sie als Geschäftsgeheimnis anzusehen. Nicht ausreichend sei es, dass die Kontakte beruflich für Unternehmen tätig sind, die Kunden des Betriebsinhabers sind, und der Arbeitnehmer im direkten Kontakt mit Kunden des Betriebsinhabers steht. Sind die Daten lediglich im Rahmen einer privaten Kontaktaufnahme gespeichert worden, unterfallen sie nicht dem Geschäftsgeheimnisbegriff. So habe der Fall hier gelegen.

Kontaktaufnahme war rein privater Natur

Die beklagte IT-Spezialistin habe die Kontakte aus rein privater Natur gespeichert. So seien manche Kontakte ehemalige Arbeitskollegen gewesen. Andere wiederum seien erst nach dem Ausscheiden aus dem Softwareunternehmen gespeichert worden. Ohnehin habe das Unternehmen nicht nachweisen können, dass die Kontaktaufnahme im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgte. Dazu sei es aber verpflichtet gewesen. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe der Beklagten gewesen vorzutragen, wie die Kontakte zustande gekommen sind.

der Leitsatz

§ 17 UWG - Geschäftsgeheimnisse (rao)

1. Auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein.

2. Allerdings kommt es für Beurteilung, ob Geschäftsgeheimisse vorliegen, darauf an, ob die Kundendaten bzw. XING-Kontakte im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

3. Private Kontakte gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16936 Dokument-Nr. 16936

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