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Gehören zu den XING-Kontakten eines Arbeitnehmers Mitarbeiter der Kunden des Arbeitgebers, so liegt darin keine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen, wenn die Kontaktaufnahme rein privat erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine IT-Spezialistin in der Zeit von Dezember 2006 bis September 2012 für ein Softwareunternehmen im Bereich "IT-Beratung und Projektmanagement" tätig. Nachdem sie aus dem Unternehmen ausschied, wurde sie im Januar 2013 auf
Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte ein Anspruch auf
Ein Geschäftsgeheimnis sei jede im Zusammenhang mit einem Betreib stehende, nicht offenkundige Tatsache, so das Arbeitsgericht weiter. Die Tatsache dürfe nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein und solle nach dem geäußerten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden.
Die beklagte IT-Spezialistin habe die
§ 17 UWG - Geschäftsgeheimnisse (rao)
1. Auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein.
2. Allerdings kommt es für Beurteilung, ob Geschäftsgeheimisse vorliegen, darauf an, ob die Kundendaten bzw. XING-Kontakte im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.
3. Private Kontakte gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16936
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