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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016
12 Ca 348/15 -

Fristlose Kündigung nach Hitlergruß gerechtfertigt

National­sozialistisches Kennzeichen muss in Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsrats­vorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, fristlos gekündigt werden darf. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar.

In zugrunde liegenden Verfahren stritten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig.

Arbeitgeberin kündigt Arbeitnehmer fristlos nach ausgesprochenem Hitlergruß

Ende des Jahres 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: "Du bist ein heil, du Nazi!"

Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Hitlergruß stellt wichtigen Kündigungsgrund dar

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht des Gerichts einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe "Du bist ein heil, du Nazi". Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Frage der Abstammung beinhaltet keine Antwort auf Frage der inneren Haltung

Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn "nur" als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2016
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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