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Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 26.01.2018
3 Ca 433/17 -

Fingieren von Kündigungsgründen zur Entfernung unliebsamer Betriebs­rats­mit­glieder begründet Entschädigungs­ansprüche

Strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und des Rechtsberaters sind als schwere Persönlichkeits­rechts­verletzung zu werten

Das Arbeitsgericht Gießen hat entschieden, dass das Fingieren von Kündigungsgründen zur Entfernung unliebsamer Betriebs­rats­mit­glieder einen Entschädigungs­anspruch begründet.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzenden gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung.

Beklagte entwickeln Strategiekonzept zur Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder

Die Klage war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Gießen verurteilte beide Beklagte als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000 Euro. Das Gericht sah es nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Betreiberin von Senioreneinrichtungen gemeinsam mit einem Rechtsanwalt im Jahr 2012 ein Strategiekonzept zur Entfernung ihrer unliebsamen Betriebsratsmitglieder entwickelte. Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende, von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.

ArbG bejaht Entschädigungsanspruch

Das Arbeitsgericht wertete die strategische Vorgehensweise der Arbeitgeberin und ihres Rechtsberaters als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und verurteilte sie zu gemeinschaftlicher Entschädigungszahlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2019
Quelle: Arbeitsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)

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