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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil
7 Ca 5185/96 -

Kündigung während des Urlaubs: Klagefrist versäumt

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn nicht mit einer Kündigung zu rechnen war

Einem Arbeitnehmer ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er während seines Urlaubs vom Arbeitgeber gekündigt wird und er dadurch die dreiwöchige Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage versäumt. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden. Dies gilt allerdings nur, wenn mit dem Zugang einer Kündigung des Arbeitgebers nicht zu rechnen war.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer eigenmächtig drei Tage früher als vom Vorgesetzten genehmigt, eine fünfwöchige Urlaubsreise angetreten.

Gericht: Mit der Kündigung war zu rechnen

Das Gericht meinte, dass der Arbeitnehmer wegen seines Fehlverhaltens mit einer umgehenden Kündigung des Arbeitgebers zu rechnen hatte. Er könne daher nach Fristablauf (3 Wochen) nicht mehr die Kündigungsschutzklage erheben, denn die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2005
Quelle: ra-online

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