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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die bei der Bahn aktuell stattfindenden Streikmaßnahmen nicht rechtswidrig sind.
Die DB Fernverkehr AG und weitere vier Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn haben beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 6. November 2014, 8 Uhr, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Durchführung der aktuell laufenden Streikmaßnahmen untersagt werden soll.
Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung, die Streikmaßnahmen seien
Des Weiteren seien die Arbeitskampfmaßnahmen, die auch organisationspolitische Ziele verfolgen, jedenfalls in dem angekündigten Umfang
Ferner sehen die Verfügungskläger in den Streikmaßnahmen der GDL einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kampfparität und eine Störung der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Funktionsfähigkeit des Tarif Vertragssystems.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist - nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und eingehender (letztlich erfolgloser) Erörterung von Möglichkeiten für eine sinnvolle gütliche Beilegung des Verfahrens - den Begründungen der Arbeitgeberseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der Verkündung des Urteils wurden den Parteien die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt. Die Parteien baten um eine möglichst schnelle schriftliche Urteilsbegründung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 19120
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