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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2014
10 Ga 162/14 -

Laufende Streikmaßnahmen bei der Bahn nicht rechtswidrig

Antrag auf Untersagung der bei der Bahn aktuell stattfindenden Streikmaßnahmen zurückgewiesen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die bei der Bahn aktuell stattfindenden Streikmaßnahmen nicht rechtswidrig sind.

Die DB Fernverkehr AG und weitere vier Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn haben beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 6. November 2014, 8 Uhr, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Durchführung der aktuell laufenden Streikmaßnahmen untersagt werden soll.

Kläger halten Streikaufruf für rechtswidrig

Die Verfügungskläger vertreten die Auffassung, die Streikmaßnahmen seien rechtswidrig. Zur Begründung führen sie an, dass der Streikaufruf durch die GDL rechtswidrige Streikforderungen beinhalte. So fordere sie die Einführung weiterer Entgeltstufen, die nur für langjährig beschäftigte Lokführer maßgeblich sein sollen. Im Ergebnis sei diese Forderung mittelbar altersdiskriminierend und daher unwirksam. Sie gingen von einer Verletzung der Friedenspflicht aus. Dies im Hinblick auf den nicht gekündigten Bundesrahmen-Lokomotivführertarifvertrag und der Forderung im Streikaufruf in Bezug auf Neuregelungen zur Verbesserung von Ruhezeiten.

Arbeitskampfmaßnahmen sind nach Auffassung der Kläger im angekündigten Umfang unverhältnismäßig

Des Weiteren seien die Arbeitskampfmaßnahmen, die auch organisationspolitische Ziele verfolgen, jedenfalls in dem angekündigten Umfang unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Streiks führten zu erheblichen Schädigungen des Gemeinwohls, ganz besonders in den neuen Bundesländern.

Kläger rügen Verstoß gegen den Grundsatz der Kampfparität

Ferner sehen die Verfügungskläger in den Streikmaßnahmen der GDL einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kampfparität und eine Störung der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Funktionsfähigkeit des Tarif Vertragssystems.

Arbeitsgericht weist Anträge der Verfügungskläger zurück

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist - nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und eingehender (letztlich erfolgloser) Erörterung von Möglichkeiten für eine sinnvolle gütliche Beilegung des Verfahrens - den Begründungen der Arbeitgeberseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der Verkündung des Urteils wurden den Parteien die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt. Die Parteien baten um eine möglichst schnelle schriftliche Urteilsbegründung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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