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Auszubildende, deren schulische Leistungen während der Lehrzeit zu wünschen übrig lassen, dürfen vom Arbeitgeber nicht gleich gefeuert werden. Eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses darf nur das allerletzte Mittel sein. Die geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Essen hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinem Maurer-Lehrling wegen einer mangelhaften Leistung in einer Zwischenprüfung ein Jahr vor der Gesellenprüfung fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitgeber ließ dabei in dem Schreiben seinen Gefühlen freien Lauf. Darin heißt es unter anderem: „...Nach drei Abmahnungen, vielen Einzelgesprächen und großer Geduld unserer Mitarbeiter setzt dieses Ergebnis Ihrem bisherigen Verhalten die Krone auf...“.
Der
Die Richter des Arbeitsgerichts Essen hielten die Klage für begründet, da nach den Feststellungen des Gerichts für ausgesprochene außerordentliche,
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, ArbG Essen
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Dokument-Nr. 9036
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