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Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009
3 CA 1336/09 -

Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung

Auch ein kurzzeitiger Entzug der Arbeitsleistung stellt gravierende Vertragsverletzung dar

Wer trotz mehrfacher Abmahnung Raucherpausen nimmt, ohne vorher auszustempeln, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Duisburg.

Die langjährig Beschäftigte war laut Gericht im Laufe des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher auszustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer so genannten Raucherpause vorher auszustempeln ist. Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen ohne vorherige Bedienung des Zeiterfassungsautomaten Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Einstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Kündigung gerechtfertigt

Nach Ansicht des Gerichts war angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, in diesem Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2009
Quelle: ra-online, ArbG Duisburg

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