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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2015
6 Ca 751/15 -

Kündigung einer Sachbearbeiterin durch Partei-Kreisverband zulässig

Kündigungs­schutz­gesetz nicht anwendbar

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei gegen die Kündigung ihres Arbeits­verhältnisses abgewiesen.

Eine Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 1983 als Sachbearbeiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Außerdem verlangt sie die Berichtigung des ihr erteilten Zwischenzeugnisses.

Sachverhalt

Da beim Kreisverband lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, hing die Frage, ob die Kündigung den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes genügen und entsprechend begründet werden muss, davon ab, ob der Kreisverband als eigenständiger Arbeitgeber oder lediglich als unselbständiger Teil der Partei insgesamt anzusehen ist. Die Klägerin war der Auffassung, dass jedenfalls ein so genannter gemeinsamer Betrieb mit dem Landesverband bestehe, sodass die dort beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen seien. Für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz, wie der Arbeitgeber meint, keine Anwendung findet, berief sich die Klägerin darauf, dass zumindest das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme hätte gewahrt werden müssen. Vorrangig sei eine Kündigung gegenüber einem der Arbeitnehmer mit erheblich kürzerer Betriebszugehörigkeit und ohne Unterhaltspflichten auszusprechen gewesen.

Landes- und Kreisverband betreiben keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hält das Kündigungsschutzgesetz für nicht anwendbar, da in dem Betrieb des Kreisverbandes - dies ist unstreitig - nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer des Landesverbandes könnten nicht hinzugerechnet werden, da Landes- und Kreisverband keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung betrieben. Es gebe weder eine personelle oder technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, noch fänden sich Anzeichen für einen gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel. Zwar kann auch eine außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochene Kündigung ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gericht fand jedoch keine Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung oder Maßregelung durch den Beklagten. Im Kleinbetrieb dürfe der Arbeitgeber, so das Gericht, eine Kündigung aussprechen, wenn aus seiner Sicht ein Vertrauensverlust eingetreten und diese Einschätzung nicht erkennbar aus der Luft gegriffen sei.

Bescheinigung einer überdurchschnittlichen Leistung muss ausreichend belegt werden

Die Klage ist auch erfolglos, soweit die Klägerin die Erteilung eines von ihr neu formulierten Zwischenzeugnisses begehrt. Es genüge nicht, dass das erteilte Zeugnis unrichtig sei. Wegen der Formulierungshoheit des Arbeitgebers hätte die Klägerin nur obsiegen können, wenn das Ermessen des Beklagten im Hinblick auf die jeweils von ihr beanspruchten Formulierungen auf Null reduziert gewesen wäre. Dies habe sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht ergeben. Zudem sei von ihr nicht ausreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Bescheinigung einer überdurchschnittlichen Leistung gerechtfertigt gewesen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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