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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Leistungsbonus in Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen ist.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche
Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohngesetzes teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass die Grundvergütung weiter 8,10 Euro brutto pro Stunde betrage, der Brutto/Leistungsbonus maximal 1 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,4 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin machte geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme - unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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