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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 06.10.2011
1 Ca 1309/10 -

Stellenabsage wegen fehlendem Arbeitszeugnis begründet Schadenersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber

Verletzung der Zeugnispflicht liegt vor

Stellt trotz mehrfacher Aufforderung der ehemalige Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis aus und kommt es wegen dem fehlenden Zeugnis zu Absagen auf eine Bewerbung, so begründet dies einen Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer gekündigt. Nachfolgend erhielt der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung kein Arbeitszeugnis. Dennoch bemühte er sich um ein neues Arbeitsverhältnis. Er erhielt auf zwei Bewerbungen eine Absage. Dies begründeten die Arbeitgeber damit, dass kein Zeugnis über die langjährige Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber vorgelegen habe. Der Arbeitnehmer machte daraufhin gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch geltend, da er kein Zeugnis erteilt habe und damit die Bewerbungen erfolglos blieben. Dieser stellte sich dem Anspruch mit der Begründung entgegen, dass er die Zeugniserteilung nicht abgelehnt habe. Er habe vielmehr den Arbeitnehmer aufgefordert, selbst einen Entwurf zu schreiben. Eine Verletzung der Zeugnispflicht habe daher nicht vorgelegen.

Arbeitgeber war verpflichtet Zeugnis zu erstellen

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Das Gericht führte zunächst aus, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber dazu verpflichtet sei ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen (§ 109 GewO und § 630 BGB). Dieser Verpflichtung sei der Arbeitgeber hier nicht nachgekommen. Daran habe auch nichts die Aufforderung zur Erstellung eines Entwurfs durch den Arbeitnehmer geändert. Denn die Formulierung des Zeugnistextes obliege grundsätzlich dem Arbeitgeber.

Schadenersatzanspruch wegen Nichterteilung des Zeugnisses bestand

Dem Arbeitnehmer habe ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterteilung des Zeugnisses zugestanden, so das Arbeitsgericht weiter. Dieser Anspruch könne sich wegen einer Pflichtverletzung aus § 280 BGB oder wegen Schuldnerverzugs aus § 286 BGB ergeben. Dem Arbeitnehmer sei durch die erfolglosen Bewerbungen wegen des fehlenden Zeugnisses ein Schaden entstanden.

Arbeitnehmer hat Ursächlichkeit zwischen fehlendem Zeugnis und erfolgloser Bewerbung zu beweisen

Behauptet ein Arbeitnehmer, er habe durch ein fehlendes Zeugnis einen Verdienstausfall erlitten und macht er deswegen ein Schadenersatzanspruch geltend, müsse er nach Ansicht des Gerichts darlegen und beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen. Dies aber wegen des fehlenden Zeugnisses nicht getan habe. Dabei genüge es, dass er dafür Anhaltspunkte vorträgt und beweist. Ausreichend und notwendig sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit. Im vorliegenden Fall sei der Arbeitnehmer diesen Anforderungen nachgekommen.

Höhe des Schadenersatzes ist entgangener Verdienst für sechs Wochen

Das Gericht ging schließlich bei der Höhe des Schadenersatzes von einem Verdienstausfall für sechs Wochen aus. Dies sei der Verdienst, der nach den gewöhnlichen und besonderen Umständen zu erwarten gewesen wäre. Denn es sei anzunehmen, dass bei einer Einstellung, das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Wochen bestehen bleibt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, ra-online (vt/rb)

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