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Ein Auszubildender zur Fachkraft für Lagerlogistik muss bei der Einstellung nicht offenbaren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes läuft. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, das Ausbildungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit August 2018 befand sich ein junger Mann in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögengüter der Arbeitgeberin. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens wurde auf einem Personalblatt nach "gerichtliche Verurteilungen/schwebende Verfahren" gefragt. Als Antwortmöglichkeiten waren "Nein" oder "Ja" ankreuzbar. Obwohl gegen den Auszubildenden ein
Das Arbeitsgericht Bonn entschied zu Gunsten des Auszubildenden. Ein Recht zur Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen arglistiger Täuschung habe nicht bestanden. In der unzutreffenden Beantwortung der Frage zu "gerichtliche Verurteilungen/schwebende Verfahren" liege keine
Die gestellte Frage sei nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu weitgehend und damit unzulässig. Denn nicht jede denkbare Straftat begründen Zweifel an der Eignung für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Die wahrheitswidrige Beantwortung der im Einstellungsverfahren gestellten unzulässigen Frage stelle daher keine
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2020
Quelle: Arbeitsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28964
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