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Das Arbeitrsgericht Bonn hat entschieden, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls war auf der Suche nach einem "Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen". Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2019
Quelle: Arbeitsgericht Bonn/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28072
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