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Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 07.07.2021 besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2021
Quelle: Arbeitsgericht Bonn, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30765
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