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Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin und wies einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.
Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.
Die "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich im zugrunde liegenden Fall vor dem Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des Spielbankengesetzes entsprochen und ihren Regelungsspielraum, bei dem es um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ging, nicht überschritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11148
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