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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 16.02.2011
60 BV 15369/10 -

ArbG Berlin: Betriebs­vereinbarung zur Videoüberwachung in Spielcasino wirksam

Gesetzlichen Vorgaben des Spielbankengesetzes ohne Zuständigkeits­überschreitung umgesetzt

Die Betriebs­vereinbarung zur Videoüberwachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin und wies einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebs­vereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.

Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.

"Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hält Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung für unwirksam

Die "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich im zugrunde liegenden Fall vor dem Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung gewandt und geltend gemacht, die getroffenen Regelungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben; auch habe die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten. Sie hatte wegen der Auseinandersetzung um die Videoüberwachung das "Klassische Spiel" (Roulette) vorübergehend nicht betrieben, hat jedoch angekündigt, den Spielbetrieb wieder aufzunehmen.

Regelungsspielraum seitens der Einigungsstelle zur Videoüberwachung nicht überschritten

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des Spielbankengesetzes entsprochen und ihren Regelungsspielraum, bei dem es um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ging, nicht überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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