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Das Arbeitsgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den geplanten Warnstreik der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 23. April 2013 abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Land Berlin geltend gemacht, dass der Landesverband der GEW schon aus formellen Gründen nicht befugt gewesen sei, zum
Das Arbeitsgericht hat den Warnstreik demgegenüber für rechtmäßig gehalten. Der Landesverband Berlin der GEW sei ausreichend bevollmächtigt, Tarifverhandlungen zu führen; dies schließe das Recht zum Arbeitskampf ein. Da eine tarifliche Vergütungsordnung für angestellte Lehrkräfte bislang nicht vorliege und nur Regelungen für ältere Lehrkräfte angestrebt würden, die bislang nicht getroffen worden seien, verletze der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 15697
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