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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014
42 Ca 1530/14 -

Männlicher Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Nicht­berücksichtigung seiner Volontariats-Bewerbung bei der "taz.die tageszeitung"

Ausnahmsloser Ausschluss von männlichen Bewerbern nicht statthaft und diskriminerend

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der ausnahmslose Ausschluss von männlichen Bewerbern für eine Volontariatsstelle bei der Zeitung "taz.die tageszeitung" unzulässig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte finanziert Volontariatsstellen bei der "taz.die tageszeitung". Sie schrieb eine dieser Stellen ausschließlich für eine Frau mit Migrationshintergrund aus und lehnte die Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Klägers – von vornherein ab. Der Kläger hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Benachteiligung von Männern für gerechtfertigt gehalten; sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.

Nicht berücksichtigter männlicher Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen und die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt. Die Beklagte habe den Kläger bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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