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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2021
41 Ca 3718/21 -

Unwirksame fristlose Kündigung eines Fahrrad­kurier­fahrers

Initiator einer Betriebsratswahl genießt Sonderkündigungsschutz

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lastfahrräder-Lieferdienstes unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Dem Kläger wurde die Kündigung erst zugestellt, kurz nachdem dieser durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte.

Arbeitgeberargumente überzeugten nicht

Das Gericht ließ sich von der Argumentation des Arbeitgebers nicht überzeugen. Der Einwand der Arbeitgeberin, der Kläger müsse so gestellt werden, als sei ihm die Kündigung noch vor Eintritt des dadurch nach § 15 Kündigungsschutzgesetz eingetretenen Sonderkündigungsschutzes zugegangen, weil er den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt habe, griff nicht durch.

Auch Vorwurf der Arbeitsverweigerung rechtfertigt Kündigung nicht

Schließlich führte auch der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert, nicht zur Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger hatte insoweit darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sei, nicht gegeben habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2021
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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