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Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) betreffend Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE auf Anwendung der von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Regelung in § 99 Arbeitsgerichtsgesetz stehe ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher
Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handle, wie dies weit überwiegend der Fall sei, bestehe ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus sei die Regelung in § 4 a Tarifvertragsgesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2021
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30409
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