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Wer einen Mitarbeiter fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die Aussage eines anderen, er habe das fragliche Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners gegenüber. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall rief eine Apothekenmitarbeiterin ihre erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre Schwiegermutter sei verstorben und es seien noch einige Dinge zu erledigen. Über den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Frauen. An dem Freitag begann die Apothekenhelferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke verlassen müsse. Darauf hin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und noch einmal schriftlich wegen Arbeitsverweigerung. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese
Vor dem Arbeitsgericht Berlin führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin hätte ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt, dass sie machen könne, was sie wolle. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand, dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben könne, habe diese erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies habe eine Bekannte am
Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Die Apothekenbesitzerin habe die Arbeitsverweigerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gebe es ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
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Dokument-Nr. 9215
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