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Eine Arbeitnehmerin, deren Kind während ihres Urlaubs krank und pflegebedürftig wird, hat keinen Anspruch auf eine Nachgewährung des Urlaubs für die Dauer der Arbeitsfreistellung. Auch ein finanzieller Ausgleich steht der Arbeitnehmerin nicht zu. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 4. Februar 1998 als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte
Während ihres Urlaubs erkrankte das neunjährige Kind der Frau, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vom 16. November 2009 legte sie ihrem
Im Anschluss beantragte die Frau
Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht Berlin jedoch erfolglos. Aufgrund der
Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt, also beim
Schadensersatzanspruch auf erneute Gewährung des untergegangenen Anspruches besteht ebenfalls nicht. Ein solcher kommt auch nach Ablauf des Urlaubszeitraumes bei rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Arbeitnehmers nur dann in Betracht, wenn der
Der Umstand, dass die Frau nunmehr den Nachteil erlitt, dass es trotz Wegfalles der Vergütungspflicht des Arbeitgebers zum Erlöschen des Urlaubsanspruches kam, zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der
Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.
Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, (kg)
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Dokument-Nr. 9962
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