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Der Antrag auf Erlass einer gegen den Beauftragten für Stasiunterlagen gerichteten einstweiligen Verfügung wurde wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Antragsteller war ein bei dem Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beschäftigter Wachmann. Er wollte mit dem Antrag erreichen, dass seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt, die von dem Beauftragten mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde, nicht vollzogen wird. Die Abordnung wird auf § 37 a Stasiunterlagengesetz gestützt, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Abordnung sei unzumutbar und stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit. Er hält § 37 a Stasiunterlagengesetz für verfassungswidrig.
Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Abordnung zunächst hinzunehmen und eine Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren herbeizuführen; dort ist auch zu klären, ob § 37 a Stasiunterlagengesetz verfassungsgemäß ist. Ob die angegriffene Abordnung in der Sache zu beanstanden ist, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 18422
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