wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.07.2014
16 Ga 8789/14 -

Wachmann beim Beauftragten für Stasiunterlagen muss Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz hinnehmen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Abordnungen und Versetzungen

Der Antrag auf Erlass einer gegen den Beauftragten für Stasiunterlagen gerichteten einstweiligen Verfügung wurde wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Antragsteller war ein bei dem Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beschäftigter Wachmann. Er wollte mit dem Antrag erreichen, dass seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt, die von dem Beauftragten mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen wurde, nicht vollzogen wird. Die Abordnung wird auf § 37 a Stasiunterlagengesetz gestützt, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Abordnung sei unzumutbar und stigmatisiere ihn in der Öffentlichkeit. Er hält § 37 a Stasiunterlagengesetz für verfassungswidrig.

Verfassungsgemäßheit des § 37 a Stasiunterlagengesetz im Hauptsacheverfahren zu klären

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben sei. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, die Abordnung zunächst hinzunehmen und eine Entscheidung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren herbeizuführen; dort ist auch zu klären, ob § 37 a Stasiunterlagengesetz verfassungsgemäß ist. Ob die angegriffene Abordnung in der Sache zu beanstanden ist, hat das Arbeitsgericht nicht entschieden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/ArbG-Berlin_16-Ga-878914_Wachmann-beim-Beauftragten-fuer-Stasiunterlagen-muss-Versetzung-auf-einen-gleichwertigen-Arbeitsplatz-hinnehmen~N18422

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18422 Dokument-Nr. 18422

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.