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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2009
1 Ga 18360/09 -

Arbeitsgericht Berlin: Arbeitnehmer kann nicht wegen Teilnahme an Streik gekündigt werden

Gewerkschaft und Gericht beanstanden unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts

Arbeitnehmer können wegen ihrer Teilnahme an rechtmäßigen Streikmaßnahmen nicht von ihrem Unternehmen gekündigt werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gewerkschaft zu Warnstreiks aufgerufen, an denen sich eine Arbeitnehmerin eines Gebäudereinigungsunternehmens beteiligte. Das Unternehmen hatte die Streikteilnahme zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. Die Gewerkschaft sah hierin eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts. Dem ist das Arbeitsgericht gefolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2009
Quelle: ra-online, LAG Berlin-Brandenburg

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