wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Anwaltsgerichtshof Rostock, Urteil vom 24.11.2012
AGH 1/12 (I/1) -

Bezeichnung eines anderen Rechtsanwalts als Lügner und Betrüger verstößt gegen Sachlichkeitsgebot

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot begründet Verhängung einer Geldbuße

Bezeichnet ein Rechtsanwalt einen seiner Kollegen im Rahmen eines Rechtsstreits als Lügner und Betrüger, so liegt darin ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO). Gegen den Rechtsanwalt kann daher ein Bußgeld verhängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Rostock hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wurde ein Rechtsanwalt vom Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 € verurteilt, da er in einem Schreiben einen Kollegen als Lügner und Betrüger bezeichnete. Zudem wurde gegen ihn ein Verweis ausgesprochen. Das Anwaltsgericht sah in der Äußerung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Berufung ein.

Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot wegen strafbarer Beleidigung

Der Anwaltsgerichtshof Rostock bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies daher die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Denn durch die strafbare Beleidigung des Kollegen habe er schuldhaft gegen das Gebot verstoßen, sich bei seiner Berufsausübung sachlich zu verhalten (§ 43 a Abs. 3 BRAO). Die Bezeichnung eines Kollegen als Lügner und Betrüger habe den Anforderungen der Berufspflicht widersprochen, durch eine möglichst objektive Bewertung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit zu führen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Anwaltsgerichtshof Rostock, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Anwaltsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2011
    [Aktenzeichen: II AG 8/11 (EV 63/08)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 351 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 351, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Anwaltsgerichtshof-Rostock_AGH-112-I1_Bezeichnung-eines-anderen-Rechtsanwalts-als-Luegner-und-Betrueger-verstoesst-gegen-Sachlichkeitsgebot.news17737.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17737 Dokument-Nr. 17737

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.