wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 16.02.2018
1 AGH 12/17 -

Staatsnahe Tätigkeiten kann Zulassung als Syndikus­rechts­anwalt ausschließen

Unabhängigkeit des Rechtsanwalts darf durch Bindungen an den Staat nicht beeinträchtigt werden

Der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass einem bei einer Universität als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, die Zulassung als Syndikus­rechts­anwalt zu versagen sein kann.

Die klagende Rentenversicherung des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der beklagten Rechtsanwaltskammer, mit dem die Rechtsanwaltskammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen die - weitere - Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt hatte. Diese hatte der Beigeladene aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer Universität beantragt, bei der er als Dezernent für "Personal und Organisation" angestellt ist.

Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hat der Beigeladene arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der Universität zu prüfen sowie dem Kanzler und dem Rektor arbeits- und vertragsrechtlichen Rechtsrat in Personalangelegenheiten zu erteilen. Zudem führt er selbstständig Vertragsverhandlungen mit Beschäftigten und verhandelt Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen. Auch die eigenständige Vertretung der Universität in arbeitsgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgte zu Unrecht

Die von der Klägerin gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich. Die Beklagte habe den Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, so der Anwaltsgerichtshof. Aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit könne der Beigeladene gemäß § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht als Rechtsanwalt und dementsprechend auch nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig werden.

Tätigkeit darf Vertrauen der Rechtssuchenden in Unabhängigkeit des Anwalts nicht gefährden

Dass der Beigeladene bereits als Rechtsanwalt zugelassen sei, binde den Senat nicht. Im vorliegenden Verfahren sei allein über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entscheiden. Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährden könne. Die Vorschrift sichere die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seinen Beruf frei und unabhängig ausübe. Sie schütze auch die Rechtsuchenden, die auf eine unabhängige und objektive Tätigkeit eines Rechtsanwalts vertrauten.

Deutliche Trennung der beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes muss im Einzelfall geprüft werden

Im zu beurteilenden Fall sei der Beigeladene als Dezernent für "Personal und Organisation" für eine Universität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht generell aus. Allerdings könne eine Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründen und mit dem Grundsatz der freien Advokatur unvereinbar sein. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sei das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen. Deshalb sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die beruflichen Sphäre der Anwaltschaft von der des öffentlichen Dienstes deutlich genug getrennt sei. Die Unvereinbarkeit einer anwaltlichen Tätigkeit mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sei dabei anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit bestehe, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Die Belange der Rechtspflege seien auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen könne, der Rechtsanwalt könne wegen seiner Staatsnähe mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken.

Staatsnähe des Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht mit Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts vereinbar

Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Beigeladenen für die Universität mit einer freien Advokatur nicht zu vereinbaren. So vertrete der Beigeladene die Universität als Behörde gegenüber Stellen der Personalvertretung und gegenüber anderen Ministerien. Das sei die klassische Kommunikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Land als einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in staatlichen Belangen. Ähnlich verhalte es sich mit den Aufgaben des Beigeladenen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Berufungsverfahren von Hochschullehrern. Hier prüfe er den Ablauf eines Berufungsverfahrens und die Einstellungsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. In Prozessvertretungen vor dem Verwaltungsgericht gehe es ebenfalls um beamtenrechtliche Fragestellungen. Zwar sei der Beigeladene auch mit arbeitsvertraglichen Fragen befasst. Angesichts des Umstandes, dass er aber in vielen Bereichen alleinverantwortlich unmittelbar hoheitliches Handeln vorbereite und teilweise als Behördenvertreter auftrete, liege eine Staatsnähe vor, die mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei

Die Regelung des § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lautet wie folgt:

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, [...]

8. wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; [...]

Über die Frage, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Beigeladenen aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit zu widerrufen ist, hatte der Anwaltsgerichtshof in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Anwaltsgerichtshof-Hamm_1-AGH-1217_Staatsnahe-Taetigkeiten-kann-Zulassung-als-Syndikusrechtsanwalt-ausschliessen.news25761.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25761 Dokument-Nr. 25761

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.