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Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021
9 OWi 441/21 -

Scheiben­wischer­verwarnung wegen Parkverstoßes stellt keine Anhörung des Fahrzeughalters dar

Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids wegen fehlender Anhörung

Eine Scheiben­wischer­verwarnung wegen eines Parkverstoßes stellt keine Anhörung des Fahrzeughalters dar. Ein nachfolgender Kostenbescheid wäre dann rechtswidrig. Dies hat Amtsgericht Straubing entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im März 2021 wurde an einem Fahrzeug wegen eines Parkverstoßes eine sogenannte Scheibenwischerverwarnung angebracht. Nachfolgend erging gegen die Halterin des Fahrzeugs - eine Firma - ein Kostenbescheid. Dagegen erhob die Halterin Klage.

Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids wegen fehlender Anhörung

Das Amtsgericht Straubing entschied zu Gunsten der Halterin. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, da eine Anhörung bzw. Halterbefragung unterblieben sei. Eine Anhörung des Halters sei nicht in der Scheibenwischerverwarnung zu sehen. Es sei nicht ausreichend gewährleistet, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Dieser habe nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Für den Fahrer wiederum sei nicht zu überblicken oder einsehbar, wer als Halter des Fahrzeugs zu benachrichtigen ist.

Keine Halterbefragung trotz Erhalts der Scheibenwischerverwarnung

Selbst bei Erhalt der Scheibenwischerverwarnung müsse der Halter nach Auffassung des Amtsgerichts nicht davon ausgehen, dass die Verwarnung zugleich als Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrer zu benennen. Es sei für einen rechtsunkundigen Laien nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich eine Anhörungsmöglichkeit besteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2021
Quelle: Amtsgericht Straubing, ra-online (vt/rb)

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