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Ein Mieter hat Anspruch auf Anbringung von Fliegengittern. Ein Vermieter darf daher nicht eigenmächtig das Gitter abnehmen. Dies stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Springe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin nicht mit den von einer Mieterin angebrachten Fliegengittern an den Fenstern der Wohnung einverstanden war, entfernet sie eigenmächtig diese. Die Mieterin meinte jedoch einen Anspruch auf Wiederanbringung von Fliegengittern zu haben und erhob daher Klage.
Das Amtsgericht Springe entschied zugunsten der Mieterin. Diese habe einen Anspruch auf Wiederanbringung der
Der Vermieterin habe demgegenüber kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Amtsgericht Springe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16901
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