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Unterlässt ein Richter im Prozesskostenhilfeverfahren die Anhörung der Gegenseite, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. Dass das Unterlassen auf ein Versehen beruht, ist dabei unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit beantragte die Wohnungsmieterin im August 2021 beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Annahme der
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2022
Quelle: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, ra-online (zt/WuM 2022, 52/rb)
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Dokument-Nr. 31429
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