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Mieter dürfen auf dem Balkon rauchen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rathenow hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Rentner-Paar gegen ihre Nachbarn. Diese rauchten regelmäßig auf ihrem
Die Kläger hatten über die rauchenden Nachbarn ein Rauchprotokoll angefertigt und verlangten vor Gericht, dass dieses ein Rauchverbot für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, zehn und elf Uhr, 13 und 15 Uhr, zwischen 17 und 19 Uhr sowie zwischen 20 und 23 Uhr verhänge. Die Kläger behaupteten, dass die Beklagen 20 Zigaretten und mehr am Tag rauchten.
Die beklagten Mieter trugen dagegen vor Gericht vor, dass sie abwechselnd lediglich bis zu zwölf Zigaretten am Tag auf dem
Das Amtsgericht Rathenow wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass die Kläger durch den vom
Die Beeinträchtigung müssten die Kläger in einem Mietshaus auch nicht per se hinnehmen. Aber nicht jede Beeinträchtigung führe auch zu einem Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, vom dem die Störung ausgeht. Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache werde durch den Grundsatz, dass im Verhältnis von Mitmietern untereinander in einem Mehrfamilienhaus nicht wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1954 - VI ZR 35/53).
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit ging das Amtsgericht Rathenow von einem täglichen Zigarettenkonsum von ca. zwölf Zigaretten der Beklagten aus. Es verwies in seinen Ausführungen auf Urteile des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin.
Das Landgericht Hamburg (Urteil v. 15.06.2012 - 311 S 92/10 -) hatte eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bei einem Zigarettenkonsum von über 20 pro Tag angenommen. In dem Fall, den das Landgericht Berlin (Urteil v. 30.04.2013 - 67 S 307/12 -) zu entscheiden hatte, hatte sich ein Mieter mehrmals täglich eine Zigarette auf dem
Das
Insgesamt müssten die Kläger das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: ra-online, AG Rathenow (vt/pt)
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Dokument-Nr. 16727
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