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Erhält ein Internetnutzer unerwünschte Werbe-E-Mails und muss sich nachfolgend mit der Abwehr der unerwünschten Werbung und der Herkunft seiner Daten auseinandersetzen, so kann ihm gemäß Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 300 € zu stehen. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 erhielt ein Internetnutzer über seine nicht öffentliche E-Mail-Adresse eine Werbe-E-Mail. Ihm wurde ein Vorteilpaket für den Erwerb von FFP2-Masken angeboten. Der Internetnutzer hielt die Werbe-E-Mail für unzulässig, da er weder geschäftliche noch persönliche Beziehungen zu der Absenderin habe. Er verlangte zunächst Unterlassung und Auskunft über die Herkunft seiner Daten. Die Absenderin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, jedoch war ihre Erklärung zur Herkunft der E-Mail-Adresse ungenau. Der Internetnutzer erhob schließlich Klage auf Zahlung einer
Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 82 DSGVO () ein Anspruch auf
Das Amtsgericht hielt eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2022
Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32192
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