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Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Urteil vom 12.10.2004
1 C 832/04 -

Schwangerschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Fitness­studio­vertrags

Verweis auf Aussetzung des Vertrags unzumutbar

Eine Schwangerschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Fitness­studio­vertrags. Auf eine Aussetzung des Vertrags braucht sich das schwangere Mitglied nicht verweisen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte im Juni 2003 eine Frau ihren Fitnessstudiovertrag, weil sie im sechsten Monat schwanger war und sich nicht mehr in der Lage sah das Fitnessstudio zu besuchen. Da der Fitnessstudiobetreiber die Kündigung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Schwangerschaft bestand

Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn entschied zu Gunsten der Frau. Sie habe ihren Fitnessstudiovertrag aus einem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen dürfen. Denn ab einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft mache die subjektiv empfundene körperliche Situation eine Nutzung des Sportstudios nicht mehr oder zumindest nur eingeschränkt möglich.

Kein Verweis auf Vertragsaussetzung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Frau auch nicht auf die Möglichkeit der Vertragsaussetzung verweisen lassen müssen. Denn dadurch wäre sie gezwungen worden, irgendwann nach der Geburt ihres Kindes den Fitnessstudiovertrag fortzuführen. Das Gericht wertete aber die Geburt eines Kindes als einen die Lebensgestaltung und -führung erheblich eingreifenden persönlichen Umstand. Dieser rechtfertige unabhängig von der körperlichen Verfasstheit während und nach der Schwangerschaft eine fristlose Kündigung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Amtsgericht Mühldorf a. Inn, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 492/rb)

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