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Beschädigt ein Mieter mit einer geistigen Behinderung die Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer so sehr, dass sie ausgetauscht werden muss, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB ohne vorherige Abmahnung. Dass die Nachbarschaft ebenfalls sozial auffällig ist, rückt die Beschädigung nicht in ein milderes Licht. Dies hat das Amtsgericht Melsungen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 beschädigte ein Mieter die
Das Amtsgericht Melsungen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Das Einschlagen der
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde durch das Landgericht Kassel in der Berufungsinstanz bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Amtsgericht Melsungen, ra-online (zt/WuM 2018, 87/rb)
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Dokument-Nr. 25626
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