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Amtsgericht Melsungen, Urteil vom 07.12.2017
4 C 325/17 (70) -

Fristlose Kündigung eines Mieters mit geistiger Behinderung aufgrund massiven Einschlagens einer Wohnungseingangstür mit Holzhammer

Auffälliges Sozialverhalten der Nachbarschaft rückt Beschädigung nicht in milderes Licht

Beschädigt ein Mieter mit einer geistigen Behinderung die Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer so sehr, dass sie ausgetauscht werden muss, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB ohne vorherige Abmahnung. Dass die Nachbarschaft ebenfalls sozial auffällig ist, rückt die Beschädigung nicht in ein milderes Licht. Dies hat das Amtsgericht Melsungen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 beschädigte ein Mieter die Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer so sehr, dass die ausgetauscht werden musste. Hintergrund der Tat war, dass sich der Mitmieter ungebührlich gegenüber der Freundin des Mieters verhalten hatte. Sowohl der Mieter als auch der Mitmieter waren geistig behindert. Das Wohnhaus befand sich in einem sozialen Brennpunkt mit auffälligem Sozialverhalten durch den überwiegenden Teil der Mieter. Die Vermieterin hielt die Tat für nicht hinnehmbar und kündigte den Mieter ohne vorherige Abmahnung fristlos. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Melsungen entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 546 Abs. 1 und § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wirksam.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Einschlagen der Wohnungseingangstür eines Mitmieters mit einem Holzhammer stelle eine solch gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, so das Amtsgericht, dass eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt sei (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21.10.1984 - 64/63a S 147/83). Zwar sei im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit psychisch- und suchtkranken Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Toleranz sei aber überschritten, wenn Vermieter und Mieter zu Schaden kommen oder ernsthaft gefährdet werden. Die Intensität der Schäden zeige, dass der Mieter ein erhebliches Gewaltpotential habe und er zu unbeherrschten Verhalten neige. Ein weiterer Kontrollverlust des Mieters sei nicht gänzlich ausgeschlossen.

Kein Erfordernis einer Abmahnung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen.

Bestätigung durch Landgericht

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde durch das Landgericht Kassel in der Berufungsinstanz bestätigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2018
Quelle: Amtsgericht Melsungen, ra-online (zt/WuM 2018, 87/rb)

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