wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Lörrach, Urteil vom 25.09.2023
3 C 560/23 -

Zulässigkeit der Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" auch ein Jahr nach letztem Fitnessstudiobesuch

Bewertung über Service und Sauberkeit als freie Meinungsäußerung

Die Kundenbewertung "Service und Sauberkeit mangelhaft" ist auch ein Jahr nach dem letzten Fitnessstudiobesuch zulässig. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Dies hat das Amtsgericht Lörrach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 verfasste der Kunde eines in Baden-Württemberg liegenden Fitnessstudios auf der Facebookseite des Studios folgende Bewertung: "Service und Sauberkeit mangelhaft". Die Betreiberin des Fitnessstudios war damit nicht einverstanden und machte daher ein Unterlassungsanspruch geltend. Sie führte an, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Zudem habe der Kunde das Studio zuletzt vor einem Jahr besucht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung

Das Amtsgericht Lörrach entschied gegen die Fitnessstudiobetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Bewertung zu. Die Bewertung sei zulässig. Sie stelle zudem eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung dar. Für die Bewertung des Services und der Sauberkeit gebe es keine objektiv nachmessbaren Kriterien. Auch der Ausdruck "mangelhaft" sei in diesem Zusammenhang eine Äußerung der subjektiven Wertung und nicht als objektiv nachprüfbare Schulnote zu verstehen. Dass der letzte Besuch des Kunden ein Jahr zurückliegt, sei unerheblich, da es weitere negative Bewertungen zum Service und Sauberkeit gebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2023
Quelle: Amtsgericht Lörrach, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Loerrach_3-C-56023_Zulaessigkeit-der-Kundenbewertung-Service-und-Sauberkeit-mangelhaft-auch-ein-Jahr-nach-letztem-Fitnessstudiobesuch~N33371

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33371 Dokument-Nr. 33371

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.